Statuten

Österreichische Gesellschaft für Mythenforschung- ÖGM

Vereinsstatuten

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein führt den Namen

” Österreichische Gesellschaft für Mythenforschung“, Kurzform „ÖGM“

(2)   Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und andere Länder.

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erforschung, Bewahrung und Verbreitung mythologisch relevanten Wissens.

Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Forschungsarbeit, Sichtung und Zusammenführung geschichtlicher Daten und Dokumenten, Beweislegung von Vermutungen und Klärung von Behauptungen aus allen Wissensgebieten, wobei festgehalten wird, dass der Verein keinerlei politische oder religiöse Interessen verfolgt.

Das Ziel ist die Klärung und Bewusstmachung der Zusammenhänge zwischen kulturellen Wurzeln, geschichtlichem Wissen, Tatsachen und Mythen.

Dazu werden in Zusammenarbeit mit Zeitzeugen, thematisch verbundenen Organisationen und Vereinen, sowie kompetenten Personen und Instituten diverse interessante Mythen aufgegriffen und auf ihren Wahrheitsgehalt erforscht.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel dienen:

a)      Studium von Schriften und Informationsträgern.

b)      Informationsveranstaltungen, Vorträge, Arbeitsgruppen und Diskussionsforen.

c)      Studienreisen.

d)      Befragung von Zeitzeugen und thematisch kompetenten Personen, Organisationen, Vereinen und Instituten.

e)      Zusammenarbeit mit Ansprechpartnern aus den Personengruppen aus §3, Punkt 2.d.

f)       Herausgabe von Publikationen

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)      Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die vom Vorstand individuell beschlossen werden.

b)      Erträgnisse aus Veranstaltungen

c)      Fachspezifische Dienstleistungen und Honorare

d)      Subventionen öffentlicher Stellen, Institutionen und Körperschaften

e)      Sponsoring, Spenden und sonstige freiwillige Zuwendungen

f)       Verwertungsrechte

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2)   Die ordentlichen Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und nehmen an allen Rechten und Pflichten des Vereines teil. Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder im Verein ist auf 3 Personen beschränkt.
Ihnen obliegen die Vereinsleitung, Planung und Lenkung der Vereinstätigkeiten.

(3)   Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Vereinstätigkeit durch Mitarbeit und/oder Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, aber nicht an allen Rechten und Pflichten teilnehmen. Insbesondere steht ihnen kein Stimmrecht in den Organen des Vereines zu.

(4)   Unterstützende Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Beitrages unterstützen, jedoch keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, und auch nicht an den Rechten und Pflichten teilnehmen. Insbesondere steht ihnen ebenfalls kein Stimmrecht in den Organen des Vereines zu.

(5)   Ehrenmitglieder sind Personen die sich um den Verein und seinen Zweck im besonderen Maße verdient gemacht haben und hierzu ernannt werden. Auch ihnen kommt ein Stimmrecht in den Organen des Vereines nicht zu, sie sind jedoch ebenfalls berechtigt die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können physische Personen, die sich den Vereinszwecken widmen oder den Vereinszweck fördern wollen, aber auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, wenn ihre Mitgliedschaft dem Vereinszweck förderlich ist und dem Verein durch die Mitgliedschaft keine, der Erfüllung des Vereinszwecks hinderlichen Umstände entstehen.

(2)   Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand einstimmig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)   Über die Aufnahme außerordentlicher und unterstützender Mitglieder entscheiden die ordentlichen Mitglieder endgültig und es kann auch hier die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)   Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes vom Vorstand ernannt werden

(5)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses und gilt auf unbestimmte Zeit

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften zusätzlich durch Verlust der Rechtspersönlichkeit und durch Insolvenz.

(2)   Der Austritt kann monatlich erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)   Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)   wegen schuldhafter Handlungen die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,

b)   wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,

c)    wegen eines, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigenden Verhaltens

d)   wegen eines, durch die Mitgliedschaft entstandenen, dem Vereinszweck hinderlichen Umstandes

e)   wegen eines, trotz nachweislicher Mahnung, länger als zweimonatig gegebenen           Mitgliedsbeitragszahlungsrückstandes Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen             Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)   Der Vorstand kann aus den angeführten Ausschlussgründen auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

(5)   Ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach innen und außen zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die finanzielle Gebarung des Vereins und den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Darüber hinaus besteht keine Offenlegungspflicht.

(4)   Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen. (Aliquot vom Einstieg bis zur nächsten Jahreswende, ab da pro Kalenderjahr.)

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfenden (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitglieder, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfenden binnen vier Wochen statt.

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin telefonisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können bei der ordentlichen Generalversammlung nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der, von den ordentlichen Mitgliedern bestimmte Vorsitzende, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, wird die Generalversammlung um eine Woche verschoben.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer wenn anwesend.

b)   Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c)    Festsetzung von Entschädigungen für Vereinsorgane oder sonstige vom Verein beauftragte Personen

d)   Entlastung des Vorstandes

e)   Festsetzung der Höhe von Gebühren und Mitgliedsbeiträgen

f)     Fassung oder Änderung einer Geschäftsordnung für den Verein

g)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

h)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens neun Mitgliedern.
Auf die Mitglieder des Vorstands sind folgende Funktionen gleichmäßig aufzuteilen: Obmann und Obmann-Stellvertreter, Schriftführer und Schriftführer-Stellvertreter, Kassier und Kassier-Stellvertreter, sowie Beiräte.

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung der ordentlichen Mitglieder einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Bei Änderungen ist eine Neubestellung auch im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung möglich.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, in Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige ordentliche Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen, wenn dieses die Genehmigung zur Einberufung vom Obmann oder dessen Stellvertreter erhalten hat, ansonsten wird die Einberufung verschoben.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 ordentliche Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird kein Beschluss gefasst.

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, in Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, wird die Vorstandssitzung verschoben.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Ausnahme seiner ordentlichen Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Einrichtung eines, den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)   Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(3)   Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(6)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(7)   Abschließen von Verträgen. (nur durch ordentliche Vorstandsmitglieder)

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, der Obmann-Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)   Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter sind ordentliche Mitglieder und vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und eines weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieds.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.

(5)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, es sei denn es wurde vom Obmann in Absprache mit den ordentlichen Mitgliedern ein anderer Vorsitzender bestimmt.

(6)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)   Im Falle einer Verhinderung treten an die Stelle der unter Abs. 5-7 genannten Funktionsträger deren Stellvertreter.

(9)   Die Beiräte unterstützen alle Angelegenheiten des Vorstands Kraft ihrer Kompetenzen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)   Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Streitteile mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, sofern keine rechtlichen Einwände bestehen, dem Vereinszweck sinngemäß verwendet werden.

Österreichische Gesellschaft für Mythenforschung- ÖGM

Urheberrrechtsvereinbarung/Verfügungsrichtlinien für Aufzeichnungen

 

Als Teilnehmer an Veranstaltungen, sowie Forschungs- und Recherchetätigkeiten des ÖGM akzeptiere ich nachstehende Richtlinien:

 

I)       Veranstaltungen des Vereins sind alle Treffen, organisierte Reisen, offizielle Veranstaltungen und jede Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern, die dem Zweck des Vereins dienen.

II)     Alle im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins gemachten Fotos, Videos und andere Aufzeichnungen, sei es in schriftlicher als auch in elektronischer Form, als auch alle im Rahmen des Vereinszwecks von Vereinsmitgliedern und anderen Personen gefundenen, erstellten oder kopierten sonstigen Aufzeichnungen und Quellen gelten als im Sinne des Vereinszwecks gemacht und erworben und sind dem Verein auf dessen Begehren zur Verfügung zu stellen.

III)    Die von Vereinsmitgliedern und anderen Personen, die dem Verein nahe stehen oder bei Veranstaltungen des Vereins teilnehmen gemachten oben genannten Aufzeichnungen gelten als im Auftrag des Vereins gemacht und unterliegen der ausschließlichen Verfügungsmacht des Vereins. Der Verein kann diese Aufzeichnungen jedoch nur nach ausdrücklicher Genehmigung, sofern nicht ein ausdrückliches Interesse des Vereins an der oben genannten Aufzeichungen besteht, denjenigen Vereinsmitgliedern, die diese Aufzeichnungen geleistet haben, zur Verfügung überlassen.

IV)   Eine Weitergabe an dritte Personen, sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich, bedarf der vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung des Vereins. Bei Zuwiderhandeln behält sich der Verein sowohl Schadenersatzanprüche als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche vor, auf die der Verein nur schriftlich verzichten kann.

V)     Barauslagen, die Vereinsmitglieder zur Erlangung oben genannter Aufzeichnungen getätigt haben, sind vom Verein im Falle, dass derselbige auf seine ausdrückliche Verfügungsmacht darüber nicht verzichtet, und der Auslagenersatz vor Entstehen vom Vorstand zuerkannt wurde, nach Vorlage aller relevanten Belege, die unstrittig Ausgaben beinhalten, die im Sinne des Vereinszwecks getätigt wurden, nach Billigkeit zu ersetzen.